ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“ genannt) gelten für das Zustandekommen und die Abwicklung aller Verträge zwischen uns, der Austrotherm Dämmstoffe GmbH, und unseren Kunden, im Folgenden kurz „Vertragspartner“ genannt.

1.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB nicht Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

1.3 Alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte etc., erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.4 Diese AGB sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sofern sie in Ausnahmefällen Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht dem ausdrücklichen Schutz der Bestimmungen für Verbraucher zu wider laufen.

 

2. ANGEBOT (BESTELLUNG) UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Angaben auf unserer Website oder unserer jeweils gültigen Preisliste stellen keine Angebote dar. Verträge kommen ausschließlich auf Basis der vom Vertragspartner schriftlich (per Telefax) oder ausnahmsweise (fern)mündlich erteilten Bestellung stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen, per E-Mail oder mittels Telefax aufgegebenen Auftragsbestätigung (kurz „AB“ genannt) zustande.

2.2 Weicht nach Auffassung des Vertragspartners unsere AB von seiner Bestellung ab, hat er dies unverzüglich nach Zugang unserer AB schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als richtig und ist beiderseits verbindlich.

2.3 Etwaige Korrekturen, Ergänzungen, Abänderungen der AB aufgrund einer berechtigten und fristgerechten Rüge werden für uns dennoch erst dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich, per E-Mail oder mittels Telefax, ausdrücklich bestätigen.

 

3. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN

3.1 Änderungen an der Leistung, die der Vertragspartner nach Verbindlichwerden der AB wünscht, können nur gegen Mehrkosten und Verlängerung der Lieferfrist ausgeführt werden.

3.2 Berechnet werden bis zur Äußerung des Änderungswunsches für die AB bereits angefallene Kosten und noch anfallende Mehrkosten sowie auch die Kosten eines allfälligen Maschinenstillstandes, der durch den

Änderungswunsch des Vertragspartners veranlasst wird.

3.3 Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

4. SCHRIFTFORMKLAUSEL

4.1 Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich abgegebene Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlich, per E-Mail oder mittels Telefax erklärten Bestätigung.

4.2 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Vereinbarungen werden widerleglich vermutet.

 

5. VERTRAGSPARTNER

5.1 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte, gilt der Besteller als Vertragspartner, soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

5.2 Gewährleistungsansprüche kann der Vertragspartner uns gegenüber nur geltend machen, wenn und soweit auch sein Vertragspartner ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.

 

6. PREISE

6.1 Unsere in Euro angegebenen Preise sind freibleibend. Sie werden in der AB ausdrücklich spezifiziert (wie z.B. durch ausdrückliche Vereinbarung der Lieferbedingungen, etc.).

6.2 Es wird festgehalten, dass die in unserer jeweils gültigen Verkaufspreisliste angegebenen Preise auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe basieren. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation (wie z.B. Preissteigerungen im Rohstoff, den Additiven sowie bei Energie und Transport) ändern, sind wir berechtigt, allerdings nur für zukünftige Bestellungen unseres Vertragspartners - die Preise der Preisliste auch verbindlich anzupassen.

 

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

7.1 Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners und sind derart vorzunehmen, dass uns die Gutschrift bis spätestens am Fälligkeitstag vorliegt. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, für die jeweils überfälligen Beträge Verzugszinsen in Höhe von 9%, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist, wenn er Verbraucher ist (§ 13 BGB) in Höhe von fünf Prozentpunkten, über dem Basiszins zuzüglich Umsatzsteuer zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens in Höhe des jeweiligen Tageszinsfußes für Kontokorrentkredite zuzüglich Umsatzsteuer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, alle uns bei Verfolgung unserer Ansprüche auflaufenden Kosten der vorprozessualen und gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

7.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn, er zeigt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bzw. der beabsichtigten Aufrechnung einen Monat vor Fälligkeit der Forderung an. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner überdies nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.4. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, oder wird eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung, Beantragung eines Schutzschirmverfahrens im Sinne von § 270 b InsO, oder eines Insolvenzplanverfahrens bekannt, sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung anderer Ansprüche berechtigt, sämtliche Rechnungen ab Rechnungsdatum fällig zu stellen und von allen Verträgen zurückzutreten. Bei Aufrechterhaltung des Vertrages können wir weitere Lieferungen oder Leistungen aus laufenden Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners zurückhalten und Vorauszahlungen verlangen.

7.5. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor, die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest etc. besteht für uns nicht.

 

8. LIEFERFRISTEN UND –TERMINE

8.1 Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten.

8.2 Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrung, Arbeiter- oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Schlechtwetter oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz vernünftigerweise zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, gleich, ob sie in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten eintreten, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung, wenn wir die Behinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.

8.3 Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden uns die in Punkt 8.2 angeführten unvorhergesehenen Ereignisse von der rechtzeitigen Erfüllung ohne Einschränkung unseres Rechtes auf Nachlieferung sowie von allen aus verzögerten oder nicht durchgeführten Lieferungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz,  Gewinnentgang oder Verzugsstrafe.

 

9. VERSAND/GEFAHRENÜBERGANG

9.1 Versandart und -weg sind in der AB vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. 

9.2 Bei Lieferungen an die Baustelle werden Anfuhrwege, die mit Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können und unverzügliche Abladung durch den Vertragspartner vorausgesetzt, andernfalls haftet dieser für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.

9.3 Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche aus Transportschäden oder -verlusten hat sich der Vertragspartner Beanstandungen auf dem Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen.

9.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur - auch wenn die Fracht bis zum Bestimmungsort von uns veranlasst und bezahlt wird - auf den Vertragspartner über.

 

10. TEILLIEFERUNGEN, LIEFERUNG VON MEHR- ODER

MINDERMENGEN

10.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden gemäß diesen AGB zur Zahlung fällig.

10.2 Wir behalten uns eine Mengenabweichung (Mehr- oder Minderlieferung) von einem (1) Prozent vor, zumal gelegentlich auch Mehrmengen verladen werden. Eine derartige Mengenabweichung hat der Vertragspartner zu dulden. Die Geltendmachung größerer Fehlmengen setzt die Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Vertragspartner jedoch jedenfalls keine Rechte ableiten.

 

11. ANNAHMEVERZUG

11.1 Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so sind wir, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern.

11.2 Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11.3 §§ 373, 374 HGB bleiben ebenfalls unberührt. 

11.4 Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 30 Prozent des vertraglich vereinbarten Preises vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadensersatzanspruchs. Der Vertragspartner ist zu dem Nachweis berechtigt,

dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT/SICHERUNGSRECHTE

12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners unser Eigentum. Der Vertragspartner hat die Ware während der Geltung dieses Eigentumsvorbehaltes sorgfältig aufzubewahren. 

12.2 Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, geht das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung aller mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Nebenforderungen und aller sonstigen mit dem vom Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung mit uns geschuldeten Forderungen über.

12.3 Vor vollständiger Bezahlung darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

12.4 Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass unsere schriftliche Einverständniserklärung vorliegt und die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Es gilt § 354a HGB.

12.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen, unverzüglich alle  Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Vertragspartners erforderlich sind.

12.6 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vertragspartners, und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert oder werden sonst wie von dritter Seite Ansprüche auf die Vorbehaltsware erhoben, so ist uns dies schriftlich unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, Sonstiges) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.

12.7 Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Veräußert der Besteller des Vertragspartners die Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erhalten, so hat er mit dem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Bedingungen zu vereinbaren. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder bearbeitet, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert worden ist. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzumachen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.  Die vorangeführten Rechte dienen der Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

 

13. GEWÄHRLEISTUNG

13.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren und Lieferungen beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr, soweit nicht gesetzlich gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind bzw. soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist,

jeweils ab Empfang der Ware. 

13.2 Die gesetzliche Mängelhaftung wird von der allgemeinen Haftungsbeschränkung (Punkt 14. dieser AGB) nicht berührt.

13.3 Der Vertragspartner hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.

13.4 Holt der Vertragspartner die Ware selbst bei uns ab, sind Mängel sofort zu rügen.

13.5 Der Vertragspartner ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen und uns eventuelle Rügen schriftlich unverzüglich (innerhalb von acht Kalendertagen) nach Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlichen oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und beim Vertragspartner so zu lagern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.

13.6 Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, sind nach unserer Wahl Mängel innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die Ware neu zu liefern, sofern diese nachweislich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen einer fehlerhaften Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Vertragspartner hat jedoch Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel vor Ort nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungs-Richtlinien bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Es obliegt dem Vertragspartner, sich die vorerwähnten Richtlinien zu besorgen. Zur Vornahme aller notwendig werdenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls tritt Befreiung von der Mängelhaftung ein. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

13.7 Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Vertragspartner sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.

 

14. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG/HAFTUNG

14.1 Für Schäden, die Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit sind, haften wir nur wenn sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

14.2 Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

14.3 Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Diese sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarung vorbehalten, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Verarbeitungs- bzw. Beratungshinweise o.ä. wird von uns eine Haftung (Punkt 14.1 und 14.2) aus welchem Rechtsgrund auch immer nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Vertragspartner verpflichtet, unsere Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften unserer Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.

14.4 Bei vom Vertragspartner nicht zu duldenden unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn eine sonstige Pflicht in einer von uns zu vertretenden Weise verletzt wird, hat der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen.

 

15. PRODUKTHAFTUNG

15.1 Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Wahrnehmungen bzw. Mitteilungen von Vertragspartnern, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglich mitzuteilen sind. Für den Fall, dass wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, verpflichtet sich der Vertragspartner, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen, und am Austausch der rückgeholten Waren durch neue mitzuwirken. Wir werden, so schnell dies möglich ist, die rückgeholte Ware durch möglichst gleichwertige austauschen. Ansprüche des Vertragspartners aus solchen Rückholaktionen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

15.2 Eine über die Ersatzpflicht des Produkthaftungsgesetzes hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften trifft uns nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist Voraussetzung für unsere Haftung, dass der Vertragspartner bzw. seine allfälligen Abnehmer sämtliche Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. einhalten. Der Vertragspartner ist überdies verpflichtet,  diese Warnhinweise und sonstigen Anleitungen in vollständiger und jeweils aktueller Fassung, tunlichst in Schriftform, dem Endabnehmer bekannt zu geben.

 

16. WERBUNG

16.1 Auch behalten wir uns vor, die im Auftrag des Vertragspartners gefertigten Artikel als Muster oder zu Werbezwecken zu verwenden.

16.2 Der Vertragspartner kann der Verwendung zu diesen Zwecken jederzeit widersprechen.

 

17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANDWENDBARES RECHT

17.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Standort unseres jeweiligen Auslieferungswerkes/unseres Lagers. 

17.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand jenes Landesgericht, in dessen Bezirk wir unseren Geschäftssitz haben. Erheben wir Klage, gilt daneben der allgemeine Gerichtstand des Vertragspartners. 

17.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung im Ausland hat.

 

18. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Rohstoffmangel, länger andauernde Maschinendefekte, Zulieferverzögerung, Streiks, Transportschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, sowie generell alle Fälle eines von der Verkäuferin unverschuldeten Lieferverzuges einschließlich höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände, Pandemien, etc.) berechtigen die Verkäuferin, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Käuferin Schadenersatzansprüche hat.

 

19. SALVATORISCHE KLAUSEL

Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages.

Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.

 

Stand 01.03.2023